KFZ-SACHVERSTÄNDIGENBÜRO DIPL.-ING. STEFFEN HAWELKA
Ingenieurbüro für Kfz-Unfallschäden und -Bewertung

Autounfall ... - was tun?

1. Unfallstelle sichern, Verletzten Erste Hilfe leisten

2. Polizei verständigen bei

      - Personenschäden

      - höheren Sachschäden und/oder

      - ungeklärter Schuldfrage

3. Unfallskizze oder Fotos vom Unfallort anfertigen

4. Angaben zum fremden beteiligten Fahrzeug notieren (amtl. Kennzeichen, Fzg.-Typ, Name und Anschrift des Fahrzeughalters, Kfz-Versicherung/Vers.-Schein-Nr.)

5. bei unverschuldetem Unfall (Haftpflichtschaden) unabhängigen Kfz-Sachverständigen einschalten (freie Sachverständigenwahl!)

6. gegnerische Haftpflichtversicherung über Schadenersatzansprüche informieren, ggfs. mit anwaltlicher Unterstützung

7. bei eigenem Verschulden (Kaskoschaden) schriftliche Anzeige bei der Versicherung oder Meldung über den Versicherungsmakler (Weisungsberechtigung der Versicherung und AKB beachten!)


10 wichtige Punkte nach einem Unfall

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:


1. Kfz-Sachverständiger des Vertrauens

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt voraussichtlich nicht höher als ca. 750,00 €), dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

2. Unabhängige Beweissicherung/Mietwagen/Nutzungsausfall

Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.

Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.

3. Umfang des Schadens

Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

4. Merkantile Wertminderung

Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren hundert Euro.

5. Fiktive Abrechnung / Anmerkung zu Prüfberichten

Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte einen Sachverständigen selbst auswählen und ihn mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragen. Auf Grundlage dieses Schadengutachtens darf der Geschädigte entweder den Auftrag zur Reparatur seines beschädigten Fahrzeuges erteilen oder alternativ eine fiktive Abrechnung als Schadenersatz wählen (Auszahlung auf Gutachtenbasis).

Es ist sehr wahrscheinlich, dass dem Unfallgeschädigten/Anspruchsteller kurz nach Erstattung des Gutachtens vom Versicherer ein sogenannter Prüfbericht vorgelegt wird.

Dieser hat einzig den Zweck, für den Fall der fiktiven Abrechnung die kalkulierten Reparaturkosten systematisch zu reduzieren und somit den Auszahlungsbetrag an den Geschädigten zu kürzen.

Solche automatisierte Prüfberichte werden durch verschiedene Organisationen/Büros/Firmen nach einem mit dem Versicherer als Auftraggeber vereinbarten Regelwerk erstellt - unabhängig einer fachlichen Bewertung und ohne jede wirkliche Besichtigung des Fahrzeuges des Geschädigten! Sie sind daher nach überwiegender Rechtsprechung nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des vom Geschädigten eingeholten Gutachtens zu erwecken. Die Prüfberichte können daher auch nicht zur Grundlage der Kürzungen der Versicherer gemacht werden. In der Folge ist die Einschaltung eines Verkehrsrechtsanwaltes zu empfehlen.

 Im Falle einer tatsächlichen Unfallreparatur und dem Vorliegen einer entsprechenden Werkstattrechnung ist der Prüfbericht grundsätzlich nicht relevant! 

6. Werkstatt des Vertrauens

Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

7. Mietwagen

Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter.

Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.

8. Achtung Schadenmanagement

Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.

9. Schutz des Versicherers des Unfallverursachers

Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.

10. Rechtsanwalt

Hinsichtlich der Regulierungspraxis einiger Versicherungen ist - heute mehr denn je - dem Geschädigten anzuraten, zur Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen! Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.